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ZDS: Konkretisierung der WRRL erforderlich

12.12.2018 | ZDS Monitor

12. Dezember 2018. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) muss dringend konkretisiert und an heutige Gegebenheiten angepasst werden. Dies hat der ZDS im Rahmen der Veranstaltung „Die Wasserrahmenrichtlinie als Kerninstrument der EU-Wasserpolitik – Herausforderungen und Perspektiven für Wirtschaft und Kommunen“ der IHK Nord und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes erneut bekräftigt.

Die WRRL ist das zentrale europarechtliche Rahmeninstrument für den Schutz der Binnenoberflächen-, Übergangs-, Küstengewässer und des Grundwassers. Mit Blick auf die laufende Anhörung der EU-Kommission zur geplanten Evaluierung der WRRL (2000/60/EG) hat der ZDS ein rechtswissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Optimierungspotentiale der WRRL aufzeigt. Hierbei geht es der Hafenwirtschaft ausdrücklich nicht darum, den Gewässerschutz auszuhebeln, sondern das schwer handhabbare Verbotsregime der Richtlinie sowie die oftmals auslegungsbedürftigen Regelungsinhalte um einen praktikablen Interessenausgleich zu ergänzen. Denn auch bei sorgfältigster Beachtung der Richtlinie ist es Planern und Genehmigungsbehörden nicht möglich, zu rechtssicheren Entscheidungen im Wasserrecht zu kommen.

Auf Basis der Ergebnisse des Gutachtens unterbreitet der ZDS die folgenden Vorschläge zur Optimierung der WRRL:

  1. Die WRRL sollte beibehalten werden. Die Umsetzung der Richtlinie sollte durch Konkretisierungen ungeklärter / umstrittener (Rechts-)begriffe und Vorgaben erleichtert werden.
  2. Die zeitlichen Vorgaben zur Zielerreichung sollten angepasst werden. Da die zeitlichen Vorgaben der WRRL zur Zielerreichung (guter Zustand bis 2015 bzw. 2027) nicht erreichbar sind, könnten so die negativen Folgewirkungen der absehbaren flächendeckenden Zielverfehlung vermieden werden.
  3. Die konkreten Vorgaben des Verschlechterungsverbots sollten geklärt werden. Das Verschlechterungsverbot ist zentraler Wesensbestandteil der WRRL, eine strikte Zulassungsvoraussetzung für Genehmigungsverfahren und – umso befremdlicher – nicht näher in der Richtlinie definiert.
  4. Die Systematik von Regel und Ausnahme muss überprüft werden, denn durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur WRRL lassen sich Infrastruktur- und Bauprojekte aller Art praktisch nur über Ausnahmeregelungen verwirklichen.
  5. Um Verfahren zeitlich zu straffen, sollten die Möglichkeit zur Vorprüfung und eine Stichtagsregelung in der Richtlinie verankert werden.

Eine sorgfältige Überarbeitung der Richtlinie könnte zu zügigeren Planungs- und Genehmigungsverfahren und zu einem verbesserten Gewässerschutz in ganz Europa beitragen.

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