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EuGH: Körperschaftssteuerbefreiung für belgische Häfen rechtswidrig

23.09.2019 | ZDS Monitor

23. September 2019. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 20. September 2019 die Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2017 bestätigt, welche die belgische Körperschaftssteuerbefreiung für Häfen für rechtswidrig erklärt und als einen Verstoß gegen die EU-Beihilfevorschriften gewertet hatte.

Die Gewinne von belgischen Hafenbetreibern unterliegen damit keinen steuerlichen Befreiungsmöglichkeiten, sondern müssen nach den normalen nationalen Körperschaftssteuervorschriften besteuert werden, damit es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der europäischen Union kommt.

Das Gericht hat klargestellt, dass Häfen mit öffentlichen Dienstleistungen beauftragt werden können, aber eben auch als Unternehmen qualifiziert werden können. Der Begriff einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultiere aus faktischen Elementen wie dem Vorhandensein eines Marktes für die erbrachten Dienstleistungen.

Zudem wies das Gericht auch die Argumentation Belgiens und der dortigen Häfen zurück, dass eine Körperschaftssteuerbefreiung eine allgemeine Maßnahme und kein beihilferechtsrelevantes Sonderabkommen sei.

Bereits die EU-Kommission hatte im Juli 2017 in einer Mitteilung die Auffassung vertreten, dass die Körperschaftsteuerbefreiungen den begünstigten belgischen (und französischen) Häfen einen selektiven Vorteil verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen würden. Insbesondere würden die Steuerbefreiungen kein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse wie die Förderung der Mobilität oder des multimodalen Verkehrs verfolgen. Die Hafenbetreiber könnten mit den Steuerersparnissen jede Art von Tätigkeit finanzieren oder die Preise subventionieren, die sie den Kunden berechnen. Dadurch würde der faire Wettbewerb beeinträchtigt, da den Konkurrenten durch beides Nachteile entstünden (siehe ZDS-Monitor 21/17).

Die EuGH-Entscheidung hat keine Auswirkungen auf deutsche Hafenbetreiber und Hafengesellschaften, da hier in der Rechnungslegung hoheitliche und wirtschaftliche Tätigkeiten getrennt behandelt werden.

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