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Unionszollkodex (UZK): ZDS erzielt Erleichterungen bei Sicherheitsleistungen für die Zollschuld

04.09.2018 | ZDS Monitor

4. September 2018. Erfolg für die Hafenwirtschaft: Die Europäische Union schafft erleichterte Voraussetzungen für die Verringerung der finanziellen Sicherheiten, die Seehafenunternehmen für die anfallende Zollschuld für Güterimporte beim Zoll hinterlegen müssten. Da sich zu jedem Zeitpunkt Güter im Wert von vielen hundert Millionen Euro auf den Terminals der deutschen Seehäfen befinden, hätten Seehafenbetriebe entsprechend hohe, kaum leistbare Sicherheitsleistungen stellen müssen. Der ZDS hatte sich gemeinsam mit seinem europäischen Verband FEPORT für eine praxisgerechte Änderung der den UZK ergänzenden delegierten Verordnung[1] eingesetzt, so wie nun im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Hintergrund ist, dass die vorübergehende Verwahrung, in der sich Ware vor der Überführung in ein Zollverfahren befindet, nach dem UZK nur noch in förmlichen Verwahrlagern („bewilligten Lagerstätten“) zulässig ist. Allerdings ist diese Bewilligung u. a. von einer Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils anfallenden Zollschuld abhängig. Eine Reduzierung dieser Sicherheitsleistung zu beantragen, ist für Unternehmen nach dem UZK möglich. Voraussetzung dafür ist, dass diese ein erhöhtes Maß an Kontrolle ihrer Tätigkeiten und Warenbewegungen sowie ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen. Allerdings war bisher unklar, wie genau die Reduzierung in der Praxis ausgestaltet und ab wann Sicherheitsleistungen erhoben werden sollen.

Die Änderungen betreffen Artikel 84 der den UZK ergänzenden delegierten Verordnung. Dieser enthält die Voraussetzungen, die ein Wirtschaftsbeteiligter erfüllen muss, um eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung beantragen zu können.

Die bisher darin enthaltene Verpflichtung zum Nachweis, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, wurde durchgängig gestrichen. Stattdessen weist die Neuregelung den nationalen Zollbehörden einen Ermessensspielraum insbesondere über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu. Die Behörden können zudem das Entstehungsrisiko von möglichen Zollverbindlichkeiten berücksichtigen. Dieses kann u. a. unter Einbeziehung der Gütermenge oder Güterarten der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten der Unternehmen einzelfallbezogen ermittelt werden.

Die Änderungen sind am 2. September 2018 in Kraft getreten.

[1] Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des UZK

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