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ZDS: Für Ausbau von Häfen Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen schärfen

02.10.2020 | ZDS Monitor

02. Oktober 2020. Als dringenden Beitrag zur Stärkung der Verkehrsinfrastruktur begrüßt die Hafenwirtschaft das Investitionsbeschleunigungsgesetz, das derzeit von Bundestag und Bundesrat beraten wird. Der ZDS setzt sich jedoch für eine Schärfung des Gesetzes ein.

Denn der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen (Investitionsbeschleunigungsgesetz) beinhaltet zwar u. a. eine Verfahrensbeschleunigung durch Rechtswegverkürzung für den Hafenausbau, doch diese Privilegierung soll lediglich für den auf Bundesrecht gestützten Hafenausbau (§ 68 Wasserhaushaltsgesetz) gelten. Jedoch sollten auch Ausbauvorhaben von nationaler Bedeutung, die auf landesgesetzlich verankerter Planfeststellung beruhen, einbezogen werden.

Nach Ansicht des ZDS läuft die Regelung im aktuellen Entwurf mit seinem verengten Anwendungsbereich der beabsichtigten Beschleunigung von Investitionen in infrastrukturell und verkehrspolitisch bedeutsame Hafenausbauten zuwider. Eine Verfahrensbeschleunigung sollte nicht von der Rechtsgrundlage der Planfeststellung abhängig gemacht werden.

Ein Hafenausbau kann nämlich vielfach auch aufgrund einer landesgesetzlich verankerten Planfeststellung ergehen, wie dies z. B. in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern geregelt ist.

Um Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht zu werden, muss vielmehr sichergestellt sein, dass jede Planfeststellung für eine Hafenerrichtung, Hafenerweiterung oder Hafenumgestaltung erfasst ist, sofern sie planfeststellungspflichtig / -fähig ist. Die Konzentration auf das Wasserhaushaltsgesetz greift für eine Planfeststellung für die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Häfen zu kurz, da diese Vorschrift lediglich den Gewässerausbau betrifft. Die wasserrechtliche Planfeststellung bildet demnach keine Rechtsgrundlage für Vorhaben, bei denen die Nutzung der landseitig an das Gewässer angrenzenden Flächen sowie die gesamte landseitige Infrastruktur eines Hafens erforderlich ist.

Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Rechtswegverkürzung sollte sich nach Auffassung des ZDS daher nicht lediglich auf die gewässerbezogenen Teile eines Hafens beschränken, sondern den gesamten Hafen auch mit seinen landseitigen Flächen mit einbeziehen. Der einschränkende und in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führende Verweis auf das Wasserhaushaltsgesetz ist daher zu streichen.

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