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Wasserrahmenrichtlinie: Seehäfen fordern praktikablen Interessenausgleich

27.03.2018 | ZDS Monitor

27. März 2018. Im Vorfeld des voraussichtlich Mitte dieses Jahres anlaufenden Nachprüfungsverfahrens der Europäischen Kommission zur Wasserrahmenrichtlinie hat der ZDS im Rahmen einer Veranstaltung der IHK Nord im Europäischen Parlament in Brüssel vergangene Woche auf die Nutzungsinteressen der Hafenwirtschaft hingewiesen. Im Ergebnis erschwert die derzeitige Ausgestaltung der EU-Wasserrahmenrichtlinie die Realisierung von Infrastrukturvorhaben in unverhältnismäßiger Weise. Dies betrifft mit dem Bezug zu „Oberflächenwasserkörpern“ nicht nur Hafenzufahrten, sondern auch Binnenwasserstraßen, Autobahnen und Eisenbahntrassen sowie sonstige Bauprojekte aller Art.

Der ZDS betont, dass es der Hafenwirtschaft nicht darum geht, den Gewässerschutz auszuhebeln, sondern das schwer handhabbare Verbotsregime der Richtlinie sowie die oftmals auslegungsbedürftigen Regelungsinhalte um einen praktikablen Interessenausgleich zu ergänzen.

Die Tatsache, dass die Komplexität der EU-Wasserrahmenrichtlinie bei Infrastrukturprojekten inzwischen eine Verdreifachung von Personalkapazitäten der öffentlichen Hand zur Folge hat und daher mitursächlich für Planungsverfahren von über 15 Jahren ist, kann zukünftig mit Blick auf die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Logistikstandorts Deutschland nicht mehr hingenommen werden.

Bereits das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Fahrrinnenanpassung der Elbe hat deutlich gemacht, dass mit der rechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, juristisches Neuland betreten worden ist. Dieser Umstand zeigt, dass hinsichtlich Inhalt, Umfang und Geltungsbereich des grundlegenden Gewässerschutzes – vor allem in Bezug auf Infrastrukturvorhaben – erhebliche inhaltliche und strukturelle Unsicherheiten in der Richtlinie angelegt sind.

Nach Auffassung des ZDS kann das Wasserrecht im Sinne der Nachhaltigkeit nicht lediglich als reines Schutzrecht für Gewässer betrachtet, sondern muss auch als ein gleichrangiges Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungsrecht angesehen werden. Der Konflikt der unterschiedlichen Interessen bei Infrastrukturprojekten sollte anstelle eines restriktiven durch einen praktikablen Eingriffs- / Ausgleichsmechanismus gelöst werden.

Die Wasserrahmenrichtlinie ist 2000 in Kraft getreten und sieht eine Nachprüfung der Europäischen Kommission nach 19 Jahren vor.

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